32/2011

Veranlagungsfreibetrag optimal ausnutzen

Der Veranlagungsfreibetrag wurde geschaffen, falls lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und daneben auch andere Einkünfte bezogen werden. Die Zielsetzung ist, dass für kleinere Beträge kein hoher Verwaltungsaufwand anfällt.

 

Veranlagungsfreibetrag 730 €

Der Veranlagungsfreibetrag beträgt bis zu 730 € und vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 € übersteigen. Betragen die anderen Einkünfte bspw. 1.000 €, so vermindert sich der Veranlagungsfreibetrag um 270 € (1.000-730), sodass 460 € (730-270) zu versteuern ist. Im Bereich von 730 € bis 1.460 € vermindert sich somit der Veranlagungsfreibetrag einschleifend bis auf Null.

 

Definition der Einkünfte

Man wird nicht schon aufgrund der Tatsache steuerpflichtig, dass man Einnahmen von mehr als 730 € hat. Im Gesetzestext wird nämlich explizit der Terminus „Einkünfte“ verwendet. Einkünfte sind als Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben (für den betrieblichen Bereich) oder Werbungskosten (für den nichtbetrieblichen Bereich) definiert. Fallen keine Ausgaben an, so gibt es das so genannte Betriebsausgabenpauschale, das 12 % (oder für bestimmte Tätigkeiten 6 %) der Umsätze beträgt.

 

Beispiel

Bei Umsätzen von 800 € und einem Betriebsausgabenpauschale von 12 % (96 €) betragen die Einkünfte somit 704 € und sind somit noch vollständig durch den Veranlagungsfreibetrag gedeckt. Der Grenzbetrag der Umsätze beträgt beim Betriebsausgabenpauschale von 12 % 829,50 €, beim Pauschale von 6 % aber nur 776,50 €.

 

Sozialversicherungspflicht der zusätzlichen Einkünfte?

Bezüglich der Sozialversicherungspflicht ist darauf abzustellen, ob ein Gewerbeschein vorliegt. Ist ein Gewerbeschein vorhanden, so ist der Gewinn aus dieser Tätigkeit der gewerblichen Sozialversicherung zu unterziehen. Falls kein Gewerbeschein vorhanden ist und auch die Versicherungsgrenze (die Beitragsgrundlage darf jährlich bei anderen Erwerbstätigkeiten maximal 4.488,24 € betragen) nicht überschritten wird, besteht keine Versicherungspflicht und auch keine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Für die meisten Tätigkeiten wird jedoch nach der Gewerbeordnung ein Gewerbeschein notwendig sein, auch wenn das Gewerbe nur angemeldet werden muss und keine weitere Befähigung nachzuweisen ist.