Veranlagungsfreibetrag 730 €
Der Veranlagungsfreibetrag
beträgt bis zu 730 € und vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen
Einkünfte 730 € übersteigen. Betragen die anderen Einkünfte bspw. 1.000 €, so
vermindert sich der Veranlagungsfreibetrag um 270 € (1.000-730), sodass 460 € (730-270)
zu versteuern ist. Im Bereich von 730 € bis 1.460 € vermindert sich somit der
Veranlagungsfreibetrag einschleifend bis auf Null.
Definition der Einkünfte
Man wird nicht schon
aufgrund der Tatsache steuerpflichtig, dass man Einnahmen von mehr als 730 €
hat. Im Gesetzestext wird nämlich explizit der Terminus „Einkünfte“ verwendet.
Einkünfte sind als Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben (für den betrieblichen
Bereich) oder Werbungskosten (für den nichtbetrieblichen Bereich) definiert.
Fallen keine Ausgaben an, so gibt es das so genannte Betriebsausgabenpauschale,
das 12 % (oder für bestimmte Tätigkeiten 6 %) der Umsätze beträgt.
Beispiel
Bei Umsätzen von 800 € und
einem Betriebsausgabenpauschale von 12 % (96 €) betragen die Einkünfte somit
704 € und sind somit noch vollständig durch den Veranlagungsfreibetrag gedeckt.
Der Grenzbetrag der Umsätze beträgt beim Betriebsausgabenpauschale von 12 %
829,50 €, beim Pauschale von 6 % aber nur 776,50 €.
Sozialversicherungspflicht der zusätzlichen Einkünfte?
Bezüglich der
Sozialversicherungspflicht ist darauf abzustellen, ob ein Gewerbeschein
vorliegt. Ist ein Gewerbeschein vorhanden, so ist der Gewinn aus dieser Tätigkeit
der gewerblichen Sozialversicherung zu unterziehen. Falls kein Gewerbeschein
vorhanden ist und auch die Versicherungsgrenze (die Beitragsgrundlage darf
jährlich bei anderen Erwerbstätigkeiten maximal 4.488,24 € betragen) nicht überschritten
wird, besteht keine Versicherungspflicht und auch keine Teilversicherung in der
Unfallversicherung. Für die meisten Tätigkeiten wird jedoch nach der Gewerbeordnung
ein Gewerbeschein notwendig sein, auch wenn das Gewerbe nur angemeldet werden
muss und keine weitere Befähigung nachzuweisen ist.